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Ausgabe 2
Februar 2002
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Deutschland: Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Schächten

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in Karlsruhe entschied am 15. Januar, dass in Deutschland lebenden muslimischen Metzgern unter bestimmten Bedingungen das Schächten von Tieren gestattet werden muss. Diese Form der Schlachtung ohne Betäubung des Tieres ist hierzulande grundsätzlich verboten. Das Tierschutzgesetz sieht jedoch Ausnahmen vor, wenn „zwingende Vorschriften einer Religionsgemeinschaft" dies nahe legen.

Die Verfassungsbeschwerde hatte ein in Hessen lebender türkischer Metzger eingereicht. Bis 1995 wurden ihm Ausnahmegenehmigungen nach dem Tierschutzgesetz erteilt. Ein im selben Jahr ergangenes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) verschärfte jedoch die Bedingungen. So urteilte das BVerwG damals, der Islam verbiete nicht zwingend den Verzehr von Fleisch nicht geschächteter Tiere. Im Gegensatz zu Juden, die ebenfalls aus religiösen Gründen schächten, erhielten Muslime seitdem keine Ausnahmegenehmigungen mehr.

Das Verfassungsgericht stellte in der einstimmig gefassten Entscheidung klar, dass das Schächten für einen muslimischen Metzger vor allem „eine Frage der Berufsausübung und nicht der Religionsausübung ist." Da religiösen Vorschriften jedoch unzweifelhaft eine wichtige Bedeutung zukomme, „ist das Grundrecht der Religionsfreiheit als Maßstab für die Auslegung von Vorschriften, die die Berufsausübung einschränken", ergänzend heranzuziehen. In diesem Fall sei für die Frage der zwingenden Vorschrift des Schächtens nicht der Islam insgesamt maßgeblich, sondern die konkrete Glaubensgemeinschaft. Innerhalb des Islams gibt es eine Vielzahl verschiedener Glaubensgemeinschaften. So könne laut BVerfG nicht per se ausgeschlossen werden, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Kunden „einer Religionsgemeinschaft angehören, die von ihnen die Beachtung des Schächtgebots zwingend verlangt".

Das Gericht räumte in seinem Urteil allerdings ein: „Die Grundannahme, dass es Tieren weniger Schmerzen und Leiden bereitet, wenn sie vor dem Schlachten betäubt werden, ist zumindest vertretbar". So lehnt der Deutsche Tierschutzbund das Schächten ab, da die Tiere dabei nicht sofort ihr Bewusstsein verlören. Das BVerfG stellte in diesem Zusammenhang fest, diese Frage sei „wissenschaftlich noch nicht abschließend geklärt". Jedoch verstoße es gegen das Grundgesetz, wenn dem Tierschutz „einseitig der Vorrang" gegenüber der Religionsfreiheit eingeräumt werde.

Das Urteil des BVerfG betrifft ausschließlich den gewerblichen Handel mit Fleisch, der in Deutschland nur ausgebildeten Metzgern erlaubt ist. Das fachgerechte Schächten gehört bislang nicht zu den üblichen Inhalten der Metzgerausbildung in Deutschland. Die beiden größten Dachverbände der Muslime in Deutschland, der Zentralrat für Muslime und der Islamrat für Deutschland, wollen gemeinsam mit dem Bundesverbraucherministerium Richtlinien für die Ausbildung muslimischer Metzger erarbeiten.

Beide Dachverbände begrüßten das Urteil. Es beseitige eine „Benachteiligung der Muslime" und sei ein Beitrag zu deren Integration. Bundesverbraucherministerin Renate Künast (Bündnis 90/Die Grünen) sagte, das Urteil sei ein Erfolg für den Tierschutz, da das Schächten nur in Ausnahmefällen erlaubt sei. Die CDU hingegen kritisierte das Urteil. So befürchtete die CDU-Vorsitzende Angela Merkel, das Urteil werde die Integration von Migranten erschweren, „weil letztlich gewachsene Traditionen und akzeptierte Prinzipien unseres Staates zurückgedrängt werden". Ihr Stellvertreter Jürgen Rüttgers erklärte, das Urteil sei „für normale Menschen unverständlich". Wer die Integration der in Deutschland lebenden Ausländer wolle, müsse „auch dafür eintreten, dass in dieser Gesellschaft gleiche Rechte und Pflichten gelten".

Andere westeuropäische Länder regeln das Schächten ebenfalls gesetzlich. In der Schweiz, Norwegen und Schweden ist das Schächten verboten, das Gesetz erlaubt auch keine Ausnahmeregelungen für einzelne Religionsgemeinschaften. In den Niederlanden sind Metzger verpflichtet, zum Schächten die Erlaubnis des Agrarministeriums einzuholen und dabei nachzuweisen, dass tatsächlich ein Bedarf an Fleisch geschächteter Tiere besteht. In Österreich hatte der Verfassungsgerichtshof 1999 Schächtungen mit Hinweis auf das Grundrecht der Religionsfreiheit erlaubt.

Die Entscheidung des BVerfG (Aktenzeichen: 1 BvR 1783/99) ist online verfügbar unter:
www.bundesverfassungsgericht.de

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