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Ausgabe 6
Juli 2002
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Deutschland: Kopftuch-Urteil bestätigt

Das Bundesverwaltungsgericht in Berlin fällte am 4. Juli 2002 das so genannte Kopftuch-Urteil (BVerwG 2 C 21.01). Wenn eine Lehrerin nicht bereit ist, ein aus religiösen Gründen getragenes Kopftuch in der Schule abzulegen, darf sie an einer staatlichen Grund- oder Hauptschule nicht unterrichten, so die Ansicht der Richter.

Die aus Afghanistan stammende und 1995 eingebürgerte Muslimin Fereshta Ludin hatte Klage eingereicht, nachdem das Oberschulamt Stuttgart 1998 ihre übernahme in den Schuldienst aufgrund des Kopftuchs abgelehnt hatte. Ludin war bereits in mehreren Instanzen unterlegen, zuletzt im Jahr 2001 vor dem Verwaltungsgerichtshof in Mannheim. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung ihres Falles ließen die Richter jedoch eine Revision zu.

Artikel 4 des Grundgesetzes regelt: „Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich" (Absatz 1) sowie „Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet" (Absatz 2). Die Klägerin ist daher grundrechtlich in ihrer Religionsausübung geschützt. Dem gegenüber steht jedoch die Pflicht von Beamten zur Neutralität in Glaubensfragen. Basierend auf demselben Grundsatz haben auch Schüler ein Recht darauf, „vom Staat nicht dem Einfluss einer fremden Religion, auch in Gestalt eines Symbols, ausgesetzt zu werden, ohne sich dem entziehen zu können", so die Richter. Im Kopftuch sehen sie das unübersehbare Symbol eines bestimmten, nämlich des muslimischen Glaubens und erachten dieses für unvereinbar mit dem Neutralitätsgebot und der Vorbildfunktion von Lehrern an Grund- und Hauptschulen. Dies gelte auch, wenn die Lehrerin keinerlei missionarische Absichten verfolgt.

Ludin hingegen hält das Kopftuch für einen unverzichtbaren Teil der muslimischen Kleiderordnung. Insofern komme das Kopftuchverbot einem Berufsverbot gleich, so ihr Anwalt Hansjörg Melchinger. Die Lehrerin sieht ihr Recht auf freie Religionsausübung eingeschränkt, wenn sie das Kopftuch im Unterricht ablegen soll.

Ludin, die seit 1999 an einer staatlich anerkannten islamischen Privatschule unterrichtet, erhielt in ihrem Rechtsstreit inhaltliche und finanzielle Unterstützung vom Zentralrat der Muslime in Deutschland (ZMD) und dem Islamrat. Aiman Mazyek, Sprecher des ZMD, bedauerte, dass eine so wichtige Entscheidung über die Gerichte gefällt wird und hält dies für ein „Versagen von Politik und Gesellschaft".

Das Urteil wird bundesweit Auswirkungen haben. In verschiedenen staatlichen Schulen unterrichten bereits Lehrerinnen mit Kopftuch, weitere Fälle sind noch in der Schwebe.

Ludin zieht in Erwägung, Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe einzulegen. Das Bundesverfassungsgericht fällte schon mehrfach Entscheidungen, bei denen es um die Interpretation der freien Religionsausübung ging. 1995 verbot Karlsruhe Kruzifixe in bayerischen Klassenzimmern. Im Januar 2002 gestatteten die Verfassungsrichter in Deutschland lebenden muslimischen Metzgern unter bestimmten Bedingungen das Schächten von Tieren (vgl. MuB 2/02). as

Weitere Informationen:
www.bverwg.de/presse/presmit.htm

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