In einem wegweisenden Urteil entschied das Schweizer Bundesgericht, dass Entscheidungen über Einbürgerungen durch die Stimmbürger der einbürgernden Gemeinde verfassungswidrig sind. Bislang ist es in der Schweiz den Kantonen und Gemeinden überlassen, wie sie die Einbürgerung auf kantonaler und lokaler Ebene regeln.
In etlichen Gemeinden der Schweiz liegt der Einbürgerung eine administrative Entscheidung zugrunde. In anderen Gemeinden mussten sich Ausländer, die eingebürgert werden wollten, bislang einer Abstimmung in der Gemeindeversammlung, im Gemeindeparlament oder sogar einem Urnenentscheid stellen. Zumindest letzteres hat das Bundesgericht in seiner Entscheidung vom 9. Juli 2003 für verfassungswidrig erklärt, weil solche Urnenabstimmungen ohne vorherige Beratung stattfinden und die mögliche Ablehnung von Bewerbern somit ohne jede Begründung erfolgt. Damit entzieht sich der Entscheid an der Urne im Falle einer Ablehnung der Überprüfung durch Gerichte. Dies ist deshalb von Belang, weil es ohne die Einbürgerung durch eine Gemeinde für ansässige Ausländer keinen Zugang zur Schweizer Staatsbürgerschaft gibt.
Wie das Bundesgericht nun feststellte, handelt es sich bei der Einbürgerung aber nicht um eine politische Entscheidung der einbürgernden Gemeinde, sondern um einen Verwaltungsakt, der rechtsstaatlichen Normen genügen muss. Nach Ansicht von Verfassungsrechtlern bedeutet dies, dass nicht nur Urnenentscheide, sondern möglicherweise auch Abstimmungen über Einbürgerungen durch die Gemeindeversammlung nicht ver fassungskonform sind. Einige Kantone haben ihren Gemeinden in der Zwischenzeit geraten, auf Abstimmungen zu verzichten.
In einem weiteren Urteil hob das Bundesgericht die Ergebnisse einer Urnenabstimmung in der Gemeinde Emmen (Kanton Luzern) aus dem Jahr 2000 auf. Damals waren alle Einbürgerungsbewerber italienischer Herkunft von den Stimmbürgern akzeptiert, alle Bewerber südslawischer Herkunft hingegen abgelehnt worden. Das Bundesgericht sieht dies als Verstoß gegen das verfassungsrechtlich verankerte Diskriminierungsverbot. rm
Aktenzeichen der Urteile: 1P.1/2003 und 1P.228/2002 vom 9.7.2003 (vorläufig ohne schriftliche Urteilsbegründung).
Eine aktuelle Studie analysiert die Auswirkungen der anstehenden Reform des Schweizer Bürgerrechts: Rainer Münz, Ralf Ulrich (im Auftrag von Avenir Suisse): Das Schweizer Bürgerrecht. Die demographischen Auswirkungen der aktuellen Revision. Im Internet unter: www.avenir-suisse.ch/index.php?id=4