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Ausgabe 5
Juli 2004
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Deutschland: Kopftuchverbot bestätigt

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat Ende Juni erneut eine Klage der deutschen muslimischen Lehrerin Fereshta Ludin abgewiesen (BVerwG 2 C 45.03). Das könnte der Schlusspunkt unter einen jahrelangen Rechtstreit sein. Ludin hat keinen Anspruch auf Übernahme in den staatlichen Schuldienst Baden-Württembergs, solange sie im Unterricht ein Kopftuch trägt. Die Deutsche afghanischer Herkunft löste mit ihren Prozessen den Kopftuchstreit aus. Seit 1999 bemüht sie sich um ihre Einstellung in den Schuldienst und klagte durch alle Instanzen.

Schon vor zwei Jahren wurde ihre Klage vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG 2 C 21.01) abgewiesen (vgl. MuB 6/02). Die Begründung damals lautete: Schülern sei es nicht zuzumuten, dass Lehrer, die als Beamte dem Neutralitätsgebot unterliegen, ihre Religion zur Schau stellen. Die gebürtige Afghanin rief daraufhin das Bundesverfassungsgericht an und erzielte einen Teilerfolg (vgl. MuB 8/03). In der damaligen Urteilsbegründung hieß es, dass man ihr ohne ein ausdrückliches Gesetz die Beamtenlaufbahn nicht versagen dürfe. Ein solches Gesetz wurde als erstes in Baden-Württemberg geschaffen. Dagegen hatte Ludin erneut geklagt.

Die Leipziger Richter entschieden nun, dass baden-württembergische Gesetz enthalte keine unzulässige Bevorzugung christlicher Religionen und werde damit den Karlsruher Vorgaben gerecht. Punkt für Punkt hatten die Richter des Bundesverwaltungsgerichts das abstrakt formulierte Gesetz - den Begriff „Kopftuch" enthält es nicht - analysiert. Die Schwierigkeit bestand auch in der Einordnung des Kopftuches als „religiöses Symbol" oder „Bekundung". Vor dem Hintergrund der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts an die Länder, das Maß an Religiosität in der Schule neu zu bestimmen, wenn sie im Kopftuch eine „abstrakte Gefahr" erkennen, wurde das Stuttgarter Gesetz bestätigt. Zugleich wiesen die Richter die Landtage an, alle Religionen gleich zu behandeln.

Als weitere Bundesländer verabschiedeten inzwischen Niedersachsen und das Saarland ein Kopftuchverbot. Vor der Verhandlung in Leipzig hatte eine zweite Lehrerin, Iman Alzayed, den Rechtsstreit mit Niedersachsen beigelegt. Alzayed erklärte vor den Bundesrichtern, sie wolle auf das Tragen eines Kopftuches in der Schule verzichten. Nach Aussage des niedersächsischen Kultusministers Bernd Busemann (CDU) sind für die Lehrerin damit die notwendigen Einstellungsvoraussetzungen in den Schuldienst gegeben. Das niedersächsische Kopftuchgesetz besteht nur aus einem Satz, wird jedoch als Kopftuchverbot ausgelegt: „Das äußere Erscheinungsbild von Lehrkräften in der Schule darf keine Zweifel an der Eignung der Lehrkraft begründen, den Bildungsauftrag der Schule auch in religiöser und weltanschaulicher Hinsicht überzeugend zu vermitteln." (§ 51, Abs. 3 Niedersächsisches Schulgesetz)

Inzwischen schaltete sich die EU-Kommission in den deutschen Kopftuch-Streit ein. In Brüssel bestünde die Sorge, dass das baden-württembergische Schulgesetz mit dem EU-Diskriminierungs-Verbot unvereinbar sei, wie das Kultusministerium in Stuttgart mitteilte. chw

Weitere Informationen:
www.bverwg.de unter Presseerklärungen/Juni 2004

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