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Ausgabe 5
Juli 2004
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Länderprofil: Ungarn

Infolge des politischen und sozialen Umbruchs in Osteuropa in den 90er Jahren haben sich die Charakteristika der Migration aus und nach Ungarn stark verändert. Vor 1989 waren die Grenzen besonders für Aus- aber auch für Einwanderer relativ undurchlässig. Bereits Mitte der 90er Jahre war zu erkennen, dass Ungarn zu einem Transitland von Ost- nach Westeuropa, aber auch zu einem wichtigen Zielland für viele Migranten aus Nachbarländern geworden ist. Besonders seit Ungarns EU-Beitrittsbestrebungen und den notwendigen Angleichungen an europäische Standards waren in den letzten Jahren Änderungen in der Einwanderungs- und Asylpolitik vorgenommen worden.

Zu- und Abwanderung: Die politischen Veränderungen in mittel- und osteuropäischen Ländern Anfang der 1990er Jahre bewirkten einen Anstieg der Zuwanderung, besonders durch die Flüchtlingsströme aus Rumänien und den Krisengebieten Jugoslawiens. Rund 116.400 Ausländer mit einem langfristigen Aufenthaltstitel (mindestens ein Jahr) leben in Ungarn (2002), damit war der Anteil von 1,1% an der Gesamtbevölkerung verglichen mit anderen (ost-)europäischen Ländern relativ gering.

Sowohl bei den bereits in Ungarn lebenden Ausländern als auch bei den Neueinwanderern stellen Rumänen den größten Anteil. Von den 19.500 Einwanderern im Jahr 2001 waren rund 52% rumänische Staatsbürger (2000: 44%). Die zweitgrößte Gruppe waren Ukrainer mit einem Anteil von rund 12%, gefolgt von EU-Bürgern mit ca. 9% (jeweils 2001 und 2000) und Bürgern Ex- Jugoslawiens mit 5% (2000: 9%).

Arbeitsmigration: Zurzeit sind in Ungarn über 100.000 Ausländer beschäftigt. Diejenigen mit permanentem Aufenthaltstitel (ca. 40.000) können bis auf wenige Einschränkungen, wie etwa Tätigkeiten im öffentlichen Dienst, zu gleichen Konditionen wie ungarische Staatsangehörige einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Temporär begrenzte Aufenthaltstitel erfordern das regelmäßige Einholen einer separaten Arbeitserlaubnis. Diese Regelung gilt hingegen nicht für die Kategorie der selbstständigen Unternehmer. Vielen Familienunternehmen und Selbstständigen (schätzungsweise 5.000) bleibt damit der Umgang mit dem zuweilen umständlichen System der Beantragung einer Arbeitsgenehmigung erspart.

Ungarn quotiert den Zuzug von ausländischen Arbeitnehmern. Jedes Jahr legt der ungarische Wirtschaftsminister anhand des Arbeitskräftebedarfs eine Obergrenze für die Erteilung temporärer Aufenthalttitel an ausländische Arbeitskräfte fest. Die für 2002 angesetzte Quote von maximal 81.320 temporären Aufenthaltstiteln für Neuzuwanderer wurde mit rund 42.000 erteilten Arbeitsgenehmigungen bei weitem nicht ausgeschöpft. Für Arbeitnehmer aus den alten EU-Staaten gelten seit dem 1. Mai 2004 die gleichen Zugangsbeschränkungen zum ungarischen Arbeitsmarkt, wie sie für ungarische Staatsbürger im jeweiligen EU-Land gelten. Eine entsprechende Reziprozitätsklausel ist im Beitrittsvertrag enthalten (vgl. MuB 3/04).

Illegale Migration: Seit 1990 zählten ungarische Grenzschützer 152.000 Fälle versuchter illegaler Einwanderung und 80.000 Fälle versuchter illegaler Ausreise. Diese Zahlen spiegeln wider, dass in Ungarn bis vor kurzem noch keine Visumspflicht für Staatsangehörige Weißrusslands, Bosniens, Herzegowinas, Moldawiens, Mazedoniens und der Russischen Förderation bestand und dass Ungarn ein wichtiges Transitland bei der Einwanderung in das EU-Gebiet darstellt.

Es wird davon ausgegangen, dass ein Großteil der illegalen Grenzübertritte im Zusammenhang mit organisiertem Menschenhandel erfolgt. In den letzten Jahren ergriff die Regierung zahlreiche Maßnahmen, um die illegale Einwanderung einzudämmen. So wurde im Rahmen des 2002 in Kraft getretenen Ausländergesetzes die Verstärkung und Modernisierung der Grenzanlagen sowie die Verbesserung der Datenerfassung verankert, eine einheitliche Aufenthaltsgenehmigung eingeführt, die Abschiebebestimmungen vereinfacht, zahlreiche Rückübernahmeabkommen abgeschlossen sowie Möglichkeiten zur unverzüglichen Ausweisung von Menschenhändlern geschaffen. Ferner können Ausländer, die den Behörden bei der Aufdeckung von Menschenhandelsnetzwerken behilflich sind, unter Umständen einen legalen Aufenthaltstitel erhalten.

Flucht und Asyl: Im März 1989 unterzeichnete Ungarn als erstes der mittel- und osteuropäischen Länder die Genfer Flüchtlingskonvention und das Zusatzprotokoll von 1967. Bis 1997 allerdings behielt sich Ungarn vor, die Genfer Konvention ausschließlich auf Personen anzuwenden, die aufgrund von Ereignissen innerhalb Europas zu Flüchtlingen wurden. Seit 1989 bis Ende der 90er erlebte Ungarn mehrere Flüchtlingswellen. Anfang der 90er kamen hauptsächlich Rumänen nach Ungarn, zumeist ungarischer Abstammung und auf der Flucht vor Verfolgung durch das rumänische Regime unter Nicolae Ceausescu. Ausgelöst durch die Krisen- und Kriegssituationen im ehemaligen Jugoslawien machten jugoslawische Staatsangehörige im Anschluss daran die Mehrzahl der Flüchtlinge aus.

Seitdem die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention nicht mehr auf aus Europa stammende Flüchtlinge begrenzt ist, hat sich die Struktur der Herkunftsländer der Asylbewerber in Ungarn verändert. 2002 wurden ca. 88% der gesamten Asylanträge von Personen außereuropäischer Herkunft gestellt, 2003 waren es ca. 75%. Die Hauptherkunftsländer der Asylbewerber sind - wie in vielen europäischen Staaten - Afghanistan und der Irak.

Abgesehen von Personen aus dem ehemaligen Jugoslawien ist Ungarn bisher für Asylsuchende eher Transit- denn Zielland.

Einbürgerung, Staatsbürgerschaft und Personen ungarischer Abstammung: Betrachtet man die Entwicklung der Einbürgerungen im Zeitraum zwischen 1998 und 2001, ist ein Anstieg von etwa 26% zu verzeichnen. Rund 69% der Einbürgerungen zwischen 1999 und 2001 entfielen auf Personen ungarischer Abstammung und ca. 10% auf Ehepartner ungarischer Staatsangehöriger.

Das Staatsangehörigkeitsgesetz regelt unterschiedliche Einbürgerungskriterien für Personen ungarischer Abstammung und für andere Einwanderer. Grundsätzlich gilt, dass Ausländer die Einbüreerung nach einer Aufenthaltsdauer von acht Jahren beantragen können. Für Personen, die ihren Wohnsitz bereits als Minderjährige in Ungarn hatten, gilt ein fünfjähriger Aufenthalt als Voraussetzung zur Einbürgerung. Für anerkannte Flüchtlinge, Ehegatten und adoptierte Kinder von ungarischen Staatsangehörigen sind es nur drei Jahre. Personen ungarischer Abstammung können ihre Einbürgerung bereits nach einem Jahr beantragen.

Minderheiten: 2001 wurde ein Gesetz verabschiedet, das ungarische Minderheiten außerhalb Ungarns unterstützen soll und ihnen einen besonderen Status einräumt (vgl. MuB 5/01). Die Maßnahmen beziehen sich auf die Bereiche Bildung, Beschäftigung, Reisen und Kultur.

Das im Januar 2002 in Kraft getretene Ausländergesetz sieht eine besondere Klausel vor, die Personen ungarischer Herkunft ohne langfristige Aufenthaltsgenehmigung sozialen Schutz in Ungarn einräumt. Die Zielgruppe solcher Maßnahmen umfasst etwa 3 Mio. Personen, die vorrangig in den Nachbarstaaten leben. Anna Goos, Internationale Organisation für Migration (IOM), Berlin

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