Bis zu 50.000 Deutschen türkischer Herkunft droht der Entzug ihrer deutschen Staatsbürgerschaft. Sie hatten nach dem 1. Januar 2000, als das neue Staatsangehörigkeitsgesetz in Kraft trat (vgl. MuB 1/00), zusätzlich zu ihrer deutschen wieder die türkische Staatsangehörigkeit angenommen.
Nach Schätzungen der Türkischen Gemeinde in Deutschland (TGD) sind ca. 50.000 türkischstämmige Deutsche vom Verlust ihrer deutschen Staatsbürgerschaft betroffen, da sie wieder die türkische Staatsangehörigkeit angenommen haben. Das Bundesinnenministerium sprach von „deutlich über 10.000 Fällen". Neben Türkischstämmigen sind beispielsweise auch deutschstämmige Spätaussiedler betroffen. Einem Teil dieser Personen war vermutlich nicht bekannt, dass sie mit einer Wiedereinbürgerung in ihrem Herkunftsland den deutschen Pass verlieren.
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Das reformierte Staatsangehörigkeitsgesetz legt fest, dass eine Person die deutsche Staatsangehörigkeit automatisch verliert, wenn sie auf eigenen Antrag hin eine andere Staatsangehörigkeit erwirbt (§ 25, siehe Box). Eine weitere Staatsangehörigkeit kann nur angenommen werden, wenn eine so genannte „Beibehaltungsgenehmigung" beantragt und gewährt wird.
Deutsche Behörden können auf verschiedene Weise von einer Wiedereinbürgerung erfahren, z.B. bei Ausstellung neuer Ausweispapiere, Anmeldung einer Eheschließung, Antrag auf Familienzusammenführung oder Einbürgerung des Ehepartners. Auch dürften deutsche und türkische Behörden aufgrund des anvisierten Beitritts der Türkei zur Europäischen Union mittlerweile besser kooperieren. Inzwischen verzichtet die Türkei offenbar darauf, bei Auszügen aus den Personenstandsregistern die Tatsache einer Wiedereinbürgerung zu verschleiern.
Der Vorsitzende der TGD, Hakki Keskin, wies darauf hin, dass ein Teil der Betroffenen bereits weit vor dem 1. Januar 2000 die Wiedereinbürgerung beantragt hätte, die Anträge jedoch erst nach In-Kraft-Treten des neuen Staatsangehörigkeitsgesetzes von den türkischen Behörden bearbeitet wurden. Außerdem sei etlichen Betroffenen die Gefahr des Verlusts des deutschen Passes nicht bewusst gewesen. Die Türkische Gemeinde forderte daher eine gesetzliche Übergangsregelung. Betroffene sollten sich bis zum 31.12.2006 entweder für die deutsche oder die türkische Staatsangehörigkeit entscheiden können.
Cornelie Sonntag-Wolgast (SPD), Vorsitzende des Bundestags-Innenausschusses, sagte, dass eine Gesetzesänderung nicht beabsichtigt sei, auch könne es keine Amnestie geben. Sonntag-Wolgast appellierte an die Bundesländer, den Betroffenen alsbald einen Aufenthaltsstatus zu geben und bei einem erneuten Einbürgerungsantrag pragmatisch vorzugehen, etwa durch Verzicht auf einen abermaligen Sprachtest. Fritz Behrens (SPD), Innenminister Nordrhein-Westfalens, erklärte, sein Land werde im Falle eines erneuten Antrags auf Einbürgerung jeden Einzelfall wohlwollend prüfen. Dabei gebe es auch die Möglichkeit einer sofortigen Einbürgerung. Nichtsdestotrotz müsse aber die frühere Staatsangehörigkeit aufgegeben werden. Cem Özdemir, Europaabgeordneter von Bündnis 90/Die Grünen, plädierte ebenfalls dafür, im Rahmen der bereits bestehenden gesetzlichen Möglichkeiten die erneute Einbürgerung der Betroffenen zu erleichtern. Er erinnerte an § 8 des Staatsangehörigkeitsgesetzes, der die Möglichkeit einer Ermessenseinbürgerung vorsehe.
Ein Sprecher des Bundesinnenministeriums sagte, es bestehe kein gesetzlicher Änderungsbedarf. Außerdem könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Betroffenen durchaus bewusst die deutschen Gesetze missachtet hätten. Hartmut Koschyk, innenpolitischer Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, lehnte es ebenfalls ab, „Sonderregelungen für türkischstämmige Deutsche zu schaffen". Vielmehr sei es richtig und konsequent, wenn das Gesetz „in diesen Fällen die deutsche Staatsangehörigkeit wieder aberkennt".
Im Falle des Verlusts der deutschen Staatsbürgerschaft greift das Aufenthaltsgesetz. In § 38 ist festgelegt, dass jeder, der in Deutschland lebt und die deutsche Staatsangehörigkeit verliert, einen Anspruch auf eine Aufenthaltsgenehmigung hat. Ein entsprechender Antrag muss spätestens 6 Monate nach Kenntnis des Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit gestellt werden.
Ursprünglich wollte die rot-grüne Bundesregierung Mehrstaatigkeit ermöglichen, sie konnte sich jedoch aufgrund der Mehrheitsverhältnisse im Bundesrat nicht durchsetzen. Das Staatsangehörigkeitsrecht sieht Mehrstaatigkeit nur in Ausnahmefällen vor, etwa dann, wenn der Herkunftsstaat seine Bürger grundsätzlich nicht aus der Staatsangehörigkeit entlässt oder die Entlassung mit unverhältnismäßigem Aufwand für den Betroffenen verbunden ist. Im Jahr 2003 wurden insgesamt 140.731 Ausländer eingebürgert, davon behielten 57.285 bzw. 41% ihre frühere Staatsangehörigkeit. Die Werte für die Jahre 2000 bis 2002 bewegen sich in ähnlichem Umfang (vgl. MuB 6/03). vö
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