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Ausgabe 6
Juli 2005
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Deutschland: Keine Schwimmbefreiung aus religiösen Gründen

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat Ende Mai entschieden, dass die Befreiung eines elfjährigen Muslims aus religiösen Gründen vom Schwimmunterricht nicht zulässig ist (Az: 18 K 74/05).

Die Eltern des Jungen, der die fünfte Klasse einer Realschule in Wuppertal besucht, hatten geltend gemacht, dass der gemeinsame Schwimmunterricht von Mädchen und Jungen mit den islamischen Werten der Familie nicht vereinbar sei. Während des Schwimmunterrichts sei der Sohn gezwungen, seine nur spärlich mit Badekleidung bekleideten Mitschülerinnen anzusehen. Zudem könne er die nach seiner Religion für heranwachsende muslimische Jungen geltenden Bekleidungsvorschriften nicht einhalten.

In der Begründung des Urteils erklärte das Gericht, die religiösen Vorschriften, die der Teilnahme angeblich entgegenstünden, seien nicht nachvollziehbar. Es sei fragwürdig, ob das Schwimmen mit der Schulklasse überhaupt einen religiösen Gewissenskonflikt auslöse. In jedem Fall setze sich bei einer Abwägung der widerstreitenden Interessen der staatliche Erziehungs- und Bildungsauftrag gegen das elterliche Erziehungsrecht und die Religionsfreiheit durch. Angesichts der Bedeutung des staatlichen Erziehungs- und Bildungsauftrags sei eine Teilnahme für den Sohn der Kläger am Schwimmunterricht nicht unzumutbar.

Das Gericht schlug verschiedene Maßnahmen vor, wie der möglicherweise entstehende Gewissenskonflikt abgemildert werden könne, etwa durch das Tragen einer knielangen Badehose oder getrennte Umkleiden. Außerdem verbleibt den Eltern nach Auslegung der Verwaltungsrichter ohnehin ein umfassender Einfluss auf ihr Kind. Die Anwältin der Eltern machte geltend, dass muslimische Mädchen nach bundesdeutscher Rechtsprechung vom Schwimmunterricht befreit werden können. Sie will nun prüfen, ob sie gegen die Entscheidung Rechtsmittel einlegt.

Zu Konflikten zwischen Schulen und muslimischen Eltern über den Sport- und den Sexualkundeunterricht war es in der Vergangenheit immer wieder gekommen. Die Rechtsprechung war jedoch nicht immer eindeutig. Erst im April 2005 hatte das Verwaltungsgericht Hamburg die Klage pakistanischer Eltern zurückgewiesen, die ihre neunjährige Tochter vom Schwimmunterricht befreien wollten.

Im Schulalltag wird die Befreiung von Schülerinnen respektiert, die 12 Jahre und älter sind. Grundlage hierfür ist ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 1993 (Az: 6 C 8.91 -, BVerwGE 94, 82). Darin heißt es, die Schulverwaltung sei verpflichtet, für einen „schonenden Ausgleich beider Rechtspositionen […] alle ihr zu Gebote stehenden, zumutbaren organisatorischen Möglichkeiten auszuschöpfen".

Ähnlich dem Düsseldorfer Gericht entschied im Januar 2004 das Hamburger Verwaltungsgericht gegen den Antrag einer türkischen Mutter, ihre beiden 14 und 15 Jahre alten Töchter vom Sexualkundeunterricht freizustellen (Az: 15 VG 5827/2003). Das Schulgesetz verpflichte alle Schüler zur Teilnahme am Biologieunterricht, auch wenn Sexualkunde auf dem Stundenplan stehe, so die Richter. Für die Eltern seien dabei „partielle Abstriche von einer absolut gesetzten Weltanschauung" hinzunehmen. me

Weitere Informationen:
fhh.hamburg.de (Urteil zum Sexualkundeunterricht und Schwimmunterricht)
www.vg-duesseldorf.nrw.de (Pressemeldungen: Urteil Düsseldorf)

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