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Ausgabe 10
Dezember 2005
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Kurzmeldungen - Deutschland

Neuregelung jüdischer Zuwanderung
Die Innenminister von Bund und Ländern haben sich Ende November auf eine Neuregelung zur Aufnahme jüdischer Zuwanderer aus dem Gebiet der ehemaligen Sowjetunion geeinigt, die bereits im Sommer mit dem Zentralrat der Juden abgestimmt worden war (vgl. MuB 6/05). Demnach müssen Zuwanderer und ihre Angehörigen Grundkenntnisse der deutschen Sprache vorweisen und ihren Lebensunterhalt eigenständig sichern können. Außerdem müsse die Möglichkeit zur Aufnahme in eine jüdische Gemeinde bestehen. Ein vom Bundesinnenministerium einzurichtender Beirat mit Vertretern des Auswärtigen Amtes, des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, der Bundesländer sowie des Zentralrates der Juden in Deutschland soll künftig die Aufnahmeverfahren vorbereiten und über Härtefälle beraten. Die Neuregelung gilt nicht für Zuwanderer, die ihren Aufnahmeantrag vor dem 1. Juli 2001 gestellt hatten.

Aufenthaltsrecht für Kinder erweitert
Das Bleiberecht von in Deutschland geborenen Kindern ausländischer Eltern darf künftig nicht allein vom Aufenthaltsstatus der Mutter abhängen. Ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts von Ende November besagt, dass nach dem Gleichbehandlungsgebot auch der Status des Vaters berücksichtigt werden muss (Az: 2 BvR 524/01). Damit gab das Gericht der Verfassungsbeschwerde des Vaters eines 6-jährigen türkischen Mädchens statt. Er lebt seit 25 Jahren in Deutschland und verfügt über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Die Mutter reiste 1997 ein und ist bis heute nur geduldet. Als die Ehe 2002 geschieden wurde, erhielt der Vater das alleinige Sorgerecht für das Kind. Weil das Ausländerrecht bislang nur am Status der Mutter anknüpft, wurde dem Kind die Aufenthaltserlaubnis versagt. Das Gesetz muss nun bis Ende 2006 geändert werden.
www.bundesverfassungsgericht.de

Kein Asyl mehr für Kaplans Familie
Das Verwaltungsgericht Köln hat am 4. November die Klagen der Ehefrau und der Tochter des im Oktober 2004 in die Türkei abgeschobenen Islamistenführers Metin Kaplan (vgl. MuB 8/04) abgewiesen (Az.: 3 K 7669/04.A und 3 K 3770/04.A). Sie hatten gegen den Widerruf ihrer Asylanerkennung geklagt. Zur Begründung seines Urteils führte das Gericht aus, der Grund für die Asylanerkennung sei inzwischen entfallen. Der türkische Staat habe nach der Verhaftung und Verurteilung des Islamistenführers keinen Anlass mehr, auf die Klägerinnen mit dem Ziel der Informationsbeschaffung oder einer Festnahme zuzugreifen. Auf davon unabhängige, eigene Asylgründe könnten die Klägerinnen sich nicht berufen. Die Klägerinnen waren im Jahre 1992 gemeinsam mit Kaplan als Asylberechtigte anerkannt worden. Nachdem dieser seine Asylberechtigung verloren hatte und in die Türkei abgeschoben worden war, widerrief das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auch die Asylanerkennung der Klägerinnen. Das Verfahren in der Türkei gegen Metin Kaplan wird indes neu aufgerollt. Ein Berufungsgericht in Ankara entschied, das Verfahren, in dem Kaplan Ende Juni zu lebenslanger Haft verurteilt worden war, sei fehlerhaft gewesen.
www.vg-koeln.nrw.de

Asylaberkennung nach Regimewechsel
Droht keine Verfolgung mehr, kann die Anerkennung als Asylberechtigter widerrufen werden. So urteilte das Bundesverwaltungsgericht (BverwG) am 1. November in Leipzig für den Fall, dass im Herkunftsstaat das Regime gewechselt hat und Verfolgung daher auszuschließen sei (Az.: 1 C 21.04). Allgemeine Gefahren spielten indes keine Rolle, so das BVerwG. Geklagt hatte ein Afghane, der 1991 als asylberechtigt anerkannt wurde. Im Juni 2000 wurde die Anerkennung des Klägers widerrufen, weil in Afghanistan keine staatliche oder staatsähnliche Gewalt mehr vorhanden sei, die politische Verfolgung ausüben könnte. Die Klage blieb in der ersten und zweiten Instanz erfolglos. Auf die Revision des Klägers hat das BVerwG das Berufungsurteil jetzt aufgehoben und die Sache zur weiteren Tatsachenfeststellung an das Oberverwaltungsgericht (OVG) zurückverwiesen. Dieses muss nun prüfen, ob dem Kläger eine Verfolgung von nichtstaatlicher Seite drohe und ob der Kläger eine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle. Er war 1996 wegen Drogenhandels verurteilt worden. In letzterem Fall kann das Asyl aberkannt werden, selbst wenn eine neue Verfolgung droht.
www.bverwg.de

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