Eine muslimische Lehrerin aus Baden-Württemberg darf weiterhin ihr Kopftuch während des Schuldienstes tragen. Einer entsprechenden Klage hat das Verwaltungsgericht Stuttgart in seinem Urteil vom 7. Juli 2006 stattgegeben (Az.: 18 K 3562/05).
Schulgesetz für Baden-Württemberg
§ 38 Lehrkräfte
„(2) Lehrkräfte an öffentlichen Schulen nach § 2 Abs. 1
dürfen in der Schule keine politischen, religiösen, weltanschaulichen
oder ähnliche äußeren Bekundungen abgeben, die geeignet sind,
die Neutralität des Landes gegenüber Schülern und Eltern oder
den politischen, religiösen oder weltanschaulichen Schulfrieden zu gefährden
oder zu stören. Insbesondere ist ein äußeres Verhalten unzulässig,
welches bei Schülern oder Eltern den Eindruck hervorrufen kann, dass eine
Lehrkraft gegen die Menschenwürde, die Gleichberechtigung der Menschen
nach Artikel 3 des Grundgesetzes, die Freiheitsgrundrechte oder die freiheitlich-demokratische
Grundordnung auftritt. Die Wahrnehmung des Erziehungsauftrags nach […]
der Verfassung des Landes Baden-Württemberg und die entsprechende Darstellung
christlicher und abendländischer Bildungs- und Kulturwerte oder Traditionen
widerspricht nicht dem Verhaltensgebot nach Satz 1. […]“
Das baden-württembergische Schulgesetz verbietet es Lehrkräften ausdrücklich, politische, religiöse oder weltanschauliche Bekundungen abzugeben, die die Einhaltung des Neutralitätsgebots gefährden könnten. Die Richter beanstandeten in ihrem Urteil nicht die Rechtmäßigkeit dieser Bestimmung. Die Klägerin verstoße durch das Tragen des Kopftuchs im Unterricht tatsächlich gegen das Verbot religiöser Bekundungen. Zugleich verletze jedoch die Anweisung des zuständigen Oberschulamtes, die Kopfbedeckung abzulegen, das Gleichbehandlungsgebot u. a. von Artikel 3 des Grundgesetzes, da beispielsweise Nonnen nach wie vor in der Ordenstracht unterrichten dürfen.
Entgegen der Auffassung des Landes Baden-Württemberg lasse das Schulgesetz „eine Privilegierung christlicher Glaubensbekenntnisse nicht zu“. Nach § 38 des Schulgesetzes widerspreche die Darstellung christlicher Bildungs- und Kulturwerte nicht dem Verbot religiöser Bekundungen. Die Richter erklärten daher, dass „diese Landesvorschrift lediglich die Vermittlung der aus der christlich-abendländischen Kultur hervorgegangenen Werte (u. a. Menschenrechte, Handlungs-, Meinungs- und Religionsfreiheit sowie humanitäre Werte) regle, das Erfordernis einer von Glaubensinhalten losgelösten Vermittlung dieser Wertewelt aber nicht beseitige.“ Die Richter verweisen auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 2004 (vgl. MuB 5/04), das die Gültigkeit des Schulgesetzes bestätigt, zugleich jedoch eine Gleichbehandlung der Religionen angemahnt hatte.
Kopftuchverbote für Lehrkräfte in
Deutschland
Gesetze (8): Baden-Württemberg (1.4.04/14.2.06), Niedersachsen
(29.4.04), Saarland (23.6.04),
Hessen (18.10.04), Bayern (23.11.04), Berlin (27.1.05), Bremen (28.6.05), Nordrhein-Westfalen
(13.6.06)
Gesetzentwürfe (3): Brandenburg, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein
Kein Verbot geplant (5): Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,
Sachsen-Anhalt, Thüringen
www.uni-trier.de/~ievr/
Das Verwaltungsgericht hat eine Berufung nicht zugelassen. Dagegen wird das Land Baden-Württemberg eine Beschwerde einlegen, so Kultusminister Helmut Rau (CDU). Er könne nicht nachvollziehen, dass das Gericht das Schulgesetz einerseits für rechtmäßig erklärt, andererseits aber die Anwendung im konkreten Einzelfall verbiete. Auch könne die Ordenstracht nicht mit dem Kopftuch gleichgesetzt werden.
Volker Beck, parlamentarischer Geschäftsführer von Bündnis 90/Die Grünen, begrüßte das Urteil. Das Gericht habe „ein Zeichen gegen die Diskriminierung des Islams gesetzt“. Der Staat müsse die Glaubensrichtungen gleich behandeln, so Beck. Ein Verbot oder ein Freiraum religiöser Bekundungen im staatlichen Bereich müsse für alle Glaubensrichtungen gleichermaßen gelten.
Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, rechtspolitische Sprecherin der FDP-Bundestagsfraktion, sagte, das Urteil sei Ausdruck „gelebter kultureller Pluralität in Deutschland“. Nur weil es Ausdruck einer bestimmten Religion sei, müsse das Kopftuch nicht grundsätzlich den Schulfrieden stören. Ein absolutes Kopftuchverbot sei nicht verfassungskonform. vö
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vgstuttgart.de