Die Große Koalition hat sich auf Korrekturen am Gesetzentwurf für das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verständigt. Die Unionsparteien setzten einige Abschwächungen am Gesetzestext durch. Das geänderte Gesetz wurde schließlich Ende Juni vom Bundestag und Anfang Juli vom Bundesrat verabschiedet (vgl. MuB 7/03, 3/05, 3/06).
Die Koalitionsspitzen hatten sich bereits vor einem Monat auf einen Entwurf zum AGG geeinigt. Das AGG beinhaltet die Umsetzung mehrerer EU-Richtlinien, nach denen eine Ungleichbehandlung wegen Rasse, Religion, Geschlecht sowie Alter, Behinderung und sexueller Identität ausgeschlossen werden soll. Deutschland versäumte es bislang, diese EU-Richtlinien in nationales Recht umzusetzen. Der gescheiterte Entwurf aus dem Frühjahr 2005 der damaligen rot-grünen Koalition (damals noch als „Antidiskriminierungsgesetz“ bezeichnet) ging weit über die EU-Vorgaben hinaus. Diese sehen etwa im Zivilrecht nur ein Benachteiligungsverbot wegen Rasse und ethnischer Herkunft vor. Der rot-grüne Entwurf beinhaltete dagegen zusätzlich die Merkmale Alter, Geschlecht, Religion, Weltanschauung, Behinderung und sexuelle Identität. Die Unionsparteien und die FDP befürchteten aufgrund der Erweiterungen einen Zuwachs an Bürokratie und lehnten den Entwurf von Anfang an ab. Im neuen Entwurf verhandelten Union und SPD einen Kompromiss: Menschen, die wegen ihrer Behinderung oder wegen ihres Alters benachteiligt werden, können sich zivilrechtlich auf das Gesetz berufen. Sexuelle Orientierung und Religion bleiben dagegen unberücksichtigt.
Der parlamentarische Geschäftsführer der Unionsfraktion im Bundestag Norbert Röttgen erklärte, er habe sich mit seinem SPD-Kollegen Olaf Scholz auf einen „tragfähigen Kompromiss“ und damit weitere Änderungen verständigt, nachdem in den Fraktionen die Möglichkeiten dafür ausgelotet wurden. Arbeitnehmer, die sich diskriminiert sehen, etwa im Falle von Rassismus am Arbeitsplatz, müssen ihr Recht künftig selbst einklagen. Der vorherige Entwurf hatte vorgesehen, dass Gewerkschaften und Betriebsräte ohne das Mitwirken der betroffenen Arbeitnehmer hätten klagen können.
Auch beim Diskriminierungsverbot bei Wohnungsvermietungen gab es Änderungen. Bislang sollte das Verbot auch für private Einzelvermietungen gelten. Im Gesetzestext ist nun festgeschrieben, dass dies erst ab einer „relativ hohen Zahl“ von zu vermietenden Wohnungen gelten soll. Damit sollen Befürchtungen privater Vermieter ausgeräumt werden, sie könnten sich ihre Mieter nicht mehr aussuchen.
Darüber hinaus bleibt es dabei, dass im Zivilrecht das Verbot der Diskriminierung wegen der Weltanschauung entfällt. Die Unionsparteien hatten hierbei eine Vorteilnahme seitens extremistischer Vereinigungen befürchtet und wollten den Kirchen weiterhin das Recht zugestehen, Religionszugehörigkeit zum Einstellungskriterium von Arbeitnehmern zu machen.
Die Frist, während der ein Benachteiligter Ansprüche wegen Diskriminierung geltend machen kann, wurde von drei auf zwei Monate gekürzt. Des Weiteren wurden die Bestimmungen zur Frage der Beweislast neu gefasst. Bislang hatte der Benachteiligte „Tatsachen glaubhaft“ machen müssen, die seine Diskriminierung erkennen lassen. Nun muss er nur noch „Indizien vorlegen“, die eine Diskriminierung vermuten lassen. Es bleibt dabei, dass der Beschuldigte, also etwa ein Vermieter oder Arbeitgeber, die Beweislast dafür tragen soll, „dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.“ chw
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