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Ausgabe 7
September 2006
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Deutschland: Evaluierung des Zuwanderungsgesetzes

Nur eineinhalb Jahre nach Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes hat das Bundesinnenministerium im Juli eine erste Zwischenbilanz vorgelegt. In dem rund 270 Seiten umfassenden Bericht werden die bisherige Umsetzung des Gesetzes ausgewertet und Handlungsempfehlungen im Hinblick auf weiteren Gesetzgebungsbedarf formuliert.

Die Evaluierung des Zuwanderungsgesetzes war im Koalitionsvertrag zwischen SPD und CDU/CSU im November 2005 vereinbart worden. Es galt zu untersuchen, „ob die mit dem Zuwanderungsgesetz verfolgten Ziele erreicht worden sind und ob gegebenenfalls Verbesserungsbedarf besteht.“ Die Bewertung des Bundesinnenministeriums (BMI) basiert auf verschiedenen Informationsgrundlagen. An alle Innenministerien und Senatsverwaltungen wurden Fragebögen versandt, mit Hilfe derer die Erfahrungen bei der Umsetzung des Zuwanderungsgesetzes dokumentiert wurden. Ferner fand Ende März im BMI ein zweitägiger Erfahrungsaustausch mit Fachkräften aus der Praxis statt. Weiteren Bundesressorts sowie der Bundesbeauftragten für Migration, Flüchtlinge und Integration, dem Bundesbeauftragten für Aussiedlerfragen und nationale Minderheiten sowie Kirchen und Nichtregierungsorganisationen wurde die Gelegenheit gegeben, ihre Erfahrungen einzubringen. Die hierbei zusammengetragenen Erkenntnisse können in zwei Anlagenbänden zu dem Evaluationsbericht nachgelesen werden.

Die Bilanz des BMI fällt positiv aus: „Das Zuwanderungsgesetz hat sich grundsätzlich bewährt. Die […] Ziele wurden, soweit es gesetzgeberisch möglich ist, erreicht. Nur punktuell besteht Optimierungsbedarf.“ Bei allen Ergebnissen sei jedoch zu beachten, dass der Erfahrungszeitraum mit 15 Monaten relativ kurz ist.

Für die folgenden elf Themenschwerpunkte liegen nun detaillierte Zwischenergebnisse vor:

Erwerbstätigkeit und Ausbildung: Insgesamt hätten sich die neuen Regelungen zur Arbeitsmigration bewährt und auch die Aufrechterhaltung des Anwerbestopps (§ 18 AufenthG) sei bei der gegenwärtigen Arbeitsmarktlage richtig gewesen, so das BMI. Nach Anlaufschwierigkeiten verlaufe die Zusammenarbeit zwischen den Arbeitsagenturen und den Ausländerbehörden inzwischen gut. Im Hinblick auf ausländische Hochqualifizierte und Selbständige wurden Veränderungsvorschläge unterbreitet (z. B. Absenkung des Mindestverdienstes bzw. der Mindestinvestitionssumme), die derzeit im Rahmen des Gesetzentwurfs zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union diskutiert werden.

Asylverfahren, Humanitäre Aufenthalte, Bleiberechtsregelungen, Illegale: Auch die Änderungen des Flüchtlings- und Asylverfahrensrechts werden weitgehend positiv beurteilt, so beispielsweise die Ausweitung des Flüchtlingsschutzes auf Fälle nichtstaatlicher und geschlechtsspezifischer Verfolgung. Der Bericht untersucht in diesem Kapitel verschiedene Betroffenengruppen, ihre spezifischen Rechtslagen und die praktischen Auswirkungen des Zuwanderungsgesetzes. Verallgemeinernde Aussagen lassen sich hier daher nicht darstellen. Die Situation von Migranten, die sich illegal in Deutschland aufhalten, wird derzeit ressortübergreifend gesondert bearbeitet.

Familiennachzug: Im Hinblick auf Familiennachzug fällt das Urteil geteilt aus. Einerseits, so der Bericht, hätte sich die Reduzierung der Ermessensnormen beim Familiennachzug gegenüber der früheren Rechtssprechung bewährt. Dies hätte zu einer Vollzugserleichterung geführt. Allerdings schließe die geltende Rechtslage „den Missbrauch der Vorschriften zum Familiennachzug nicht im erforderlichen Umfang aus“. Hier hat das BMI vor allem den Kindernachzug zum Elternteil mit alleinigem Sorgerecht, Schein- und Zwangsehen sowie Scheinvaterschaften im Blick.

Integration und Gesellschaft: Das Zuwanderungsgesetz regelt erstmals die Einführung von Integrationskursen. Sie bestehen aus einem Orientierungskurs zur deutschen Geschichte, Politik, Kultur und Gesellschaft sowie aus Sprachkursen. Die Kurse wurden für Neuzuwanderer eingeführt, können jedoch auch von Ausländern besucht werden, die bereits länger in Deutschland leben (vgl. MuB 8/05). Zu den Integrationskursen wird eine gesonderte Untersuchung durchgeführt. Die Ergebnisse werden voraussichtlich Ende 2006 vorliegen.

Aufenthaltsbeendigung: Das BMI schätzt die Regelungen des Aufenthaltsgesetzes für ausreichend ein, empfiehlt jedoch einzelne gesetzliche Erweiterungen.

Innere Sicherheit/Terrorismusbekämpfung: Die sicherheitsrelevanten Normen im Zuwanderungsgesetz hätten sich bewährt, allerdings gäbe es auch hier „Optimierungsbedarf.“ So sollten beispielsweise sicherheitsrelevante Ausweisungstatbestände präzisiert und diese Ausweisungsverfahren beschleunigt werden. Die behördenübergreifende Zusammenarbeit sei verbesserungswürdig.

Im Kapitel Weitere Bereiche des Aufenthaltsgesetzes geht es u. a. um die Umstrukturierung des Ausländerrechts, beispielsweise die positiv bewertete Reduzierung der Aufenthaltstitel, die Visa-Vergabe, die Aufenthaltserlaubnis für ehemalige Deutsche (vgl. MuB 5/04) etc.

Freizügigkeitsgesetz/EU: Die Neuerungen im Hinblick auf EU-Bürger werden als erfolgreich bewertet. An wenigen Stellen könnten kleinere Gesetzesänderungen und Konkretisierungen in den Verwaltungsvorschriften weitere Verbesserungen bringen, so das BMI.

Asylbewerberleistungsgesetz: Das BMI hält die bestehenden Regelungen im Asylbewerberleistungsgesetz im Wesentlichen für ausreichend und praktikabel und erteilt Forderungen nach einer Erweiterung des Leistungsumfangs eine Absage.

Spätaussiedler: Insgesamt werden die Neuregelungen als „sachgerecht“ angesehen. Die größte Veränderung brachte die Forderung nach Deutschkenntnissen bei Familienangehörigen von Spätaussiedlern. Hierdurch wird eine verbesserte Integration erwartet. Gesicherte Erkenntnisse liegen aufgrund der kurzen Geltungsdauer noch nicht vor.

Staatsangehörigkeit: Durch das Zuwanderungsgesetz wurde bundesweit einheitlich die Regelanfrage über Einbürgerungsbewerber beim Verfassungsschutz eingeführt. Die Länder bewerteten dies „überwiegend positiv“. Im Hinblick auf die Rücknahme erschlichener Einbürgerungsentscheidungen bestünde gesetzgeberischer Handlungsbedarf nur dann, wenn durch die Einbürgerungsrücknahme die Staatsbürgerschaft Dritter betroffen ist. as

Weitere Informationen:
Der „Bericht zur Evaluierung des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz)“ kann unter www.bmi.bund.de (unter „Downloads“) heruntergeladen werden.

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