Nach jahrelangem Streit haben sich die Innenminister von Bund und Ländern auf ihrer Konferenz am 17. November in Nürnberg auf eine Regelung zum Bleiberecht für langjährig Geduldete geeinigt (vgl. MuB 9/03, 8/06, 9/06). Oppositionsparteien und Flüchtlingsorganisationen kritisierten den Beschluss als unzureichend.
Derzeit leben rund 200.000 Flüchtlinge seit mehreren Jahren mit einer so genannten Duldung (siehe Box in MuB 8/06) in Deutschland; darunter etwa 120.000 seit mehr als fünf Jahren. Die Innenministerkonferenz (IMK) einigte sich nun darauf, dass „wirtschaftlich und sozial integrierte ausreisepflichtige ausländische Staatsangehörige“ eine zunächst auf zwei Jahre befristete Aufenthaltsgenehmigung erhalten können. Dazu müssen sie eine Reihe von Bedingungen erfüllen. Ein Bleiberecht kann erhalten, wer zum Stichtag 17. November 2006 seit mindestens acht Jahren in Deutschland lebt. Für Familien mit minderjährigen Kindern verkürzt sich der Zeitraum auf sechs Jahre. Weitere Bedingung ist ein dauerhaftes Beschäftigungsverhältnis, mit dem der Lebensunterhalt der Person bzw. der Familie gedeckt wird, ohne dass auf ergänzende Sozialleistungen zurückgegriffen wird. Personen, die dies nicht erfüllen, können eine bis zum 30. September 2007 befristete Duldung erhalten, um einen dauerhaften Arbeitsplatz zu finden. Ausgenommen von der Bedingung des eigenständigen Lebensunterhalts sind Auszubildende, erwerbsunfähige Personen und Rentner, die keine Sozialleistungen in Anspruch nehmen und im Herkunftsland keine Familie, dafür aber in Deutschland Angehörige mit dauerhaftem Aufenthalt haben.
Ferner muss die Familie ausreichenden Wohnraum nachweisen, müssen die Kinder den Kindergarten oder die Schule besuchen und bis zum 30. September 2007 alle betroffenen Personen ausreichende Deutschkenntnisse vorweisen. Ein Bleiberecht erhalten können auch erwachsene unverheiratete Kinder, wenn diese bei ihrer Einreise minderjährig waren und eine positive Integrationsprognose vorliegt.
Der Beschluss der IMK beinhaltet auch eine Reihe von Ausschlussgründen für ein Bleiberecht. Kein Bleiberecht erhalten demnach Personen, die die Ausländerbehörde „vorsätzlich getäuscht“, Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Kreisen haben oder in schwerem Maße straffällig geworden sind. Ist ein Familienmitglied aufgrund von Straftaten vom Bleiberecht ausgeschlossen, so gilt dies auch für die gesamte Familie.
Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis können ab sofort und noch bis zum 17. Mai 2007 gestellt werden. Die Aufenthaltserlaubnis wird zunächst auf maximal zwei Jahre befristet, kann aber verlängert werden, wenn alle Bedingungen erfüllt sind.
In dem Beschluss wird auch festgehalten, dass der Aufenthalt von allen Personen, die nicht von der neuen Bleiberechtsregelung profitieren, „konsequent beendet werden“ muss. Daher sollen Maßnahmen entwickelt werden, die zum einen die Rückführung verbessern und zum anderen den Zugang zu Sozialleistungen erschweren. Während Vertreter der Regierungsparteien den Bleiberechtsbeschluss begrüßten, wurde er von Oppositionsparteien kritisiert. „Das Bleiberecht wird bei den restriktiven Regelungen für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis und der nach wie vor hohen Arbeitslosigkeit in Deutschland zum Placebo, wenn es direkt an einen Arbeitsvertrag gekoppelt ist“, heißt es in einer Pressemitteilung der Linkspartei. Ähnliche Kritik kam von Bündnis 90/Die Grünen. Auch Vertreter von Flüchtlingsorganisationen kritisierten den IMK-Beschluss. Pro- Asyl-Geschäftsführer Günter Burkhardt bezeichnete ihn als „völlig unzureichend und unsozial“, da auch künftig mehr als 100.000 Menschen mit einer Duldung in Deutschland leben würden. Die von den Innenministern beschlossenen Kriterien seien äußerst restriktiv und für viele nicht erfüllbar. Gleichzeitig forderte Pro Asyl, umgehend die Abschiebung von potenziell Begünstigten der Bleiberechtsregel zu stoppen, bis der Beschluss rechtskräftig wird.
Beschlüsse der IMK haben keine unmittelbare rechtsverbindliche Wirkung; sie müssen noch durch die Innenministerien der Länder umgesetzt werden. Dies gilt jedoch als sicher. me
Weitere Informationen:
www.stmi.bayern.de/
www.aufenthaltstitel.de/zuwg/1409.html
www.proasyl.de/