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Schweiz: Neues Ausländer- und Asylgesetz ab Januar 2008

Teile des überarbeiteten Schweizer Asylgesetzes und das neue Ausländergesetz treten am 1. Januar 2008 in Kraft. Mit den neuen Regelungen soll die Integration gefördert und dem Missbrauch der Asyl- und Ausländergesetze stärker vorgebeugt werden.

Der Schweizer Bundesrat hat am 24. Oktober beschlossen, dass das revidierte Asylgesetz (AsylG) und das neue Ausländergesetz (AuG) ab 1. Januar 2008 gelten sollen. Teile des überarbeiteten Asylgesetzes traten bereits zum 1. Januar 2007 in Kraft (vgl. MuB 8/06).

Asylgesetz: Die Vorschriften sehen u. a. vor, dass Asylanträge von Personen, die über einen so genannten sicheren Drittstaat eingereist sind, grundsätzlich abgelehnt werden und somit zu einer Ausweisung führen. Auch die Anträge von Personen, die nahe Familienangehörige in anderen Staaten haben, sollen unbearbeitet bleiben. Die Antragsteller sollen in diese Länder weiterreisen.

Darüber hinaus sehen die Neuregelungen die Ausdehnung des Sozialhilfestopps auf alle abgelehnten Asylbewerber vor. Selbst diejenigen, die die Ablehnung ihres Gesuches mit rechtlichen Mitteln anfechten, sollen keine Sozialhilfe mehr bekommen. In der Zeit des schwebenden Verfahrens erhalten sie dann nur noch eine Nothilfe, vorrangig „in Form von Sachleistungen oder täglichen Geldleistungen“. Voraussetzung für den Erhalt der Nothilfe ist die Bereitschaft der Betroffenen, aktiv an der Klärung des schwebenden Verfahrens mitzuwirken.

Ausländergesetz: Mit dem neuen Gesetz soll ein System der „gelenkten Zuwanderung“ umgesetzt werden. In der Praxis bedeutet das stärkere Einwanderungsbeschränkungen. Danach können Nicht-EU-Bürger nur bei guter beruflicher Qualifikation eine Arbeit in der Schweiz aufnehmen. Schweizer, dauerhaft in der Schweiz lebende Ausländer oder Staatsbürger der EU- und EFTA-Staaten haben im Einzelfall jedoch Vorrang. Auch müssen noch Plätze der jährlichen Kontingente von derzeit 4.000 Jahres- und 7.000 Kurzaufenthaltsbewilligungen für Nicht-EU-Bürger frei sein. Daher werden nur in geringem Umfang hoch qualifizierte bzw. spezialisierte Arbeitskräfte aus Nicht-EU-Staaten in der Schweiz arbeiten können.

Gleichzeitig enthält das Ausländergesetz Bestimmungen, die zu einer besseren sozialen und wirtschaftlichen Integration von Ausländern beitragen sollen. Ausländer, die sich regulär in der Schweiz aufhalten, sollen ab 1. Januar 2008 ihren Wohn- und Arbeitsort frei wählen dürfen. Der Familiennachzug wird mit dem neuen Gesetz erleichtert. Aufenthaltsbewilligungen, insbesondere im Bereich des Familiennachzugs, sind an die Bedingung gebunden, dass Sprach- und Integrationskurse besucht werden. Die Integrationsbereitschaft von Ausländern soll durch positive Anreize erhöht werden. Wer sich aktiv um Integration bemüht, soll statt nach 10 schon nach 5 Jahren, Familienangehörige sogar nach 3 Jahren eine unbefristete Niederlassungsbewilligung erhalten.

Die Neueinführung des Straftatbestands „Täuschung der Behörden“ (z. B. durch Scheinehen) und die generelle Androhung höherer Strafen bis hin zum Widerruf der Aufenthaltsbewilligung sollen den Missbrauch der Regelungen des Ausländergesetzes verhindern. Gegen Menschenhändler und Schlepper soll härter vorgegangen werden.

Kritik an dem Gesetzespaket äußerten nicht nur zahlreiche Parteien, Verbände und Organisationen, sondern auch das UN-Flüchtlingshochkommissariat (UNHCR) sowie der für Migrationsfragen zuständige EU-Kommissar Franco Frattini. Während das UNHCR das Asylgesetz als eines der härtesten in Europa kritisierte, bewertete es Frattini sogar als mit EU-Standards unvereinbar (vgl. MuB 8/06). Die Schweizer Bundesregierung betonte, dass die bereits ergriffenen Maßnahmen zu weniger unbegründeten Asylanträgen geführt hätten. th

Weitere Informationen:
www.ejpd.admin.ch

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