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EU: Grenzschutzorgane verletzen Menschenrechte

Eine Studie des Deutschen Instituts für Menschenrechte untermauert die Vorwürfe gegenüber europäischen Grenzschutzbehörden, Menschenrechte im Mittelmeer zu verletzen. Misshandlungen und das Zurückschleppen von Booten widersprächen verschiedenen internationalen Abkommen.

Die Zahl der Boat-People im Mittelmeer steigt seit Jahren stetig an (vgl. MuB 6/07, 1/07). Die nationalen und europäischen Grenzschutzbehörden haben daher ihre Zusammenarbeit verstärkt. Ihre Schiffe patrouillieren in den nationalen und internationalen Gewässern, um die europäischen Grenzen zu sichern (vgl. MuB 5/07).

Einzelne nationale und europäische Grenzschutzorgane werden von Menschenrechtsorganisationen immer schärfer kritisiert. Ihnen wird beispielsweise unterstellt, Boat-People zu misshandeln und deren Boote systematisch abzufangen, sie abzudrängen oder wieder aufs offene Meer zu schleppen (vgl. MuB 8/07). Zeugenaussagen, die von verschiedenen Organisationen gesammelt wurden, stützen diese Anschuldigungen. Die Migranten würden teilweise sogar auf unbewohnten Inseln abgesetzt, dies geht aus einem aktuellen Bericht von Pro Asyl zur Lage der Flüchtlinge in Griechenland hervor.

Das Deutsche Institut für Menschenrechte beleuchtet in der Studie „Grenzschutz und Menschenrechte – Eine europarechtliche und seerechtliche Studie“ die Probleme, die der Auseinandersetzung zwischen den europäischen sowie nationalen Organen und den Menschenrechtsorganisationen zugrunde liegen. Zentrale Fragen sind: Müssen Asylanträge, die in internationalen Gewässern gestellt werden, von den nationalen Behörden entgegen genommen und geprüft werden? Gelten die Zurückweisungsverbote der internationalen Abkommen auch für Personen, die in internationalen Gewässern aufgegriffen werden?

Die Juristinnen Ruth Weinzierl und Urszula Lisson kommen in der Studie zu dem Ergebnis, dass Internationale Abkommen auch in internationalen Gewässern gelten. In ihrer Rechtsanalyse beziehen sich Weinzierl und Lisson auf verschiedene internationale Abkommen, die sowohl für die EU als Ganze als auch für die einzelnen Mitgliedstaaten gelten. Auf hoher See gestellte Asylanträge müssen entgegen genommen werden, so die Autorinnen. Die Zurückweisungsverbote der Genfer Flüchtlingskonvention, der Europäischen Menschenrechtskonvention und der UN-Menschenrechtsabkommen gelten auch extraterritorial, d. h. auch jenseits nationalstaatlicher (See-)Grenzen. Selbst in den Hoheitsgewässern von Drittstaaten verliere das Zurückweisungsverbot nicht seine Gültigkeit, sofern in diesen Staaten die Menschenrechte verletzt werden.

Den Boat-People müsse der Zugang zu einem EU-Staat gewährt werden, denn nur dort könne eine regelkonforme Überprüfung des Asylantrags stattfinden. Eine eventuelle Unterbringung der Boat-People in so genannten sicheren Drittstaaten während der Prüfung der Anträge sei nicht möglich, da sich die EU-Staaten noch nicht auf eine solche Liste sicherer Drittstaaten geeinigt hätten (vgl. MuB 1/06), so das Gutachten.

Seeuntüchtige Boote auf hoher See abzudrängen oder „Kollisionen mit kleinen Flüchtlingsbooten“ zu provozieren, sei aufgrund der internationalen Verpflichtungen für die nationalen und europäischen Grenzschutzorgane rechtswidrig. Auch ein Zurückeskortieren oder Zurückschleppen von Booten könne gravierende Menschenrechtsverletzungen nach sich ziehen. Es sei davon auszugehen, „dass sich auf den Booten anerkanntermaßen in der Regel auch Personen befinden, die des internationalen Schutzes bedürfen“, so die Studie des Deutschen Instituts für Menschenrechte.

Grundsätzlich hätten alle Schiffsbesatzungen die völkerrechtliche Pflicht, Schiffbrüchige zu retten. Allerdings sinkt die Bereitschaft zur Seenotrettung bei den staatlichen Grenzschutz- und Seenotrettungsdiensten aufgrund von Zuständigkeitsstreitigkeiten und mangelnder Klarheit über rechtliche Konsequenzen. Weinzierl und Lisson machen auch darauf aufmerksam, dass die EU-Staaten selbst dann die Verantwortung für Menschenrechtsverletzungen tragen, wenn diese von Nicht-EU-Staaten, z. B. bei gemeinsamen Grenzpatrouillen, begangen werden. Sie machten sich dabei z. B. wegen „Beihilfe zur Menschenrechtsverletzung durch einen anderen Staat“ schuldig.

Weinzierl und Lisson kritisieren, das die internationalen Menschenrechts- und Flüchtlingsabkommen nicht ausreichend in den europäischen Gesetzen verankert sind. Sie fordern daher das Europäische Parlament auf, das europäische Sekundärrecht mit den notwendigen Zusätzen auszustatten: „Es fehlen konkrete Regelungen, die die EU-Staaten verpflichten, die auf See aufgegriffenen Personen zur Prüfung ihres Antrags auf internationalen Schutz in die EU zu verbringen“, so Weinzierl. Auch der deutschen Bundesregierung rieten die Expertinnen, sich für die deutlichere Berücksichtigung der internationalen Menschen- und Flüchtlingsrechtsabkommen im EU-Recht einzusetzen. Darüber hinaus solle sich die Bundesregierung für einen gerechteren finanziellen Lastenausgleich in der EU einsetzen.

Bereits im vergangenen Monat hatte das „European Center for Constitutional and Human Rights“ ein Fachgutachten zu diesem Thema publiziert. Daraus ging ebenfalls hervor, dass völker- und menschenrechtliche Verpflichtungen auch auf hoher See gelten (vgl. MuB 8/07). th

Weitere Informationen:
www.institut-fuer-menschenrechte.de (Studie als pdf zum Download)
www.amnesty.de/frontex (Studie des European Center for Constitutional and Human Rights)
www.proasyl.de (Bericht von Pro Asyl und der griechischen Vereinigung der Rechtsanwälte für die Verteidigung der Menschenrechte von Flüchtlingen und Migranten „The truth may be bitter, but it must be told“)

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