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Schweiz: Integrationsvereinbarungen

In einem Pilotprojekt wollen mehrere Schweizer Kantone Integrationsvereinbarungen mit Nicht-EU-Ausländern schließen. Wehren sich die Betroffenen dagegen, kann ihnen der Verlust des Aufenthaltstitels drohen.

Eine erfolgreiche Integration ist eines der Hauptziele des am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Schweizer Ausländergesetzes (AuG) (vgl. MuB 3/08, 8/06). Es sieht u. a. vor, dass die zuständigen Behörden mit Ausländern, die einen Aufenthaltstitel oder dessen Verlängerung beantragen, eine Integrationsvereinbarung abschließen können (Art. 54, AuG). Im Einzelfall soll eine solche Vereinbarung Ziele, Maßnahmen sowie mögliche Folgen bei Nichterfüllung der Vereinbarung enthalten. Die Erfüllung der Auflagen kann die Entscheidung einer Behörde in aufenthaltsrechtlicher Hinsicht positiv beeinflussen.

Die Schweizer Bundesregierung sprach im Januar 2008 Empfehlungen an die Kantone aus, wie mit dieser Kann-Bestimmung des Ausländergesetzes am besten umzugehen sei. Die Regierung rät, sie insbesondere auf drei Personengruppen anzuwenden: Personen aus Drittstaaten, die im Rahmen des Familiennachzugs einreisen; ausländische Sprach-, Kultur- und Religionslehrer sowie bereits ansässige Migranten, bei denen Integrationsmaßnahmen und Sanktionen (Verwarnungen, Kürzung der Sozialleistungen o. Ä.) keine Wirkung gezeigt hätten. Wichtig sei in jedem Fall, dass die jeweiligen Umstände sorgfältig geprüft und die Möglichkeiten und Maßnahmen individuell abgeschätzt würden, so das Empfehlungsschreiben der Bundesregierung.

Es gibt bestimmte Ausländergruppen in der Schweiz, mit denen keine Integrationsvereinbarungen geschlossen werden. Dazu gehören Personen aus dem EU/EFTA-Raum, ausländische Familienangehörige von Schweizern sowie Ausländer mit einer Niederlassungserlaubnis. Bei diesen Personen kann die Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht an eine Integrationsvereinbarung gebunden werden.

Die Integrationsvereinbarung soll die bestehenden Integrationsmaßnahmen ergänzen. Erst wenn Maßnahmen der Familien-, Schul- und Sozialbehörden keine Wirkung zeigen, soll auf eine Integrationsvereinbarung zurückgegriffen werden. Dies kann bei ganz unterschiedlichen Integrationsdefiziten der Fall sein: Der Bezug von Sozialhilfe als Beleg mangelnder Integration in den Arbeitsmarkt kann ebenso zu einer Integrationsvereinbarung führen wie mangelnde Sprachkenntnisse oder strafrechtliche Auffälligkeiten.

Eine Integrationsvereinbarung kann zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichten. Dort sollen v. a. die „am Wohnort gesprochene Sprache“ sowie Kenntnisse über die gesellschaftlichen Verhältnisse, das Rechtssystem und „die grundlegenden Normen und Regeln“ des Zusammenlebens in der Schweiz erworben werden (Art. 5, Verordnung über die Integration von Ausländern (VIntA)).

Die Vereinbarung stelle bei Integrationsdefiziten die letzte Möglichkeit dar, bevor ausländerrechtliche Maßnahmen, wie die Nicht-Verlängerung des Aufenthaltstitels oder Ausweisungen folgen, so der Leiter des Baseler Migrationsamtes Andreas Raess. Die darin festgeschriebenen Maßnahmen wie Sprachkurse und Gesellschaftskunde-Seminare, aber auch Anti-Gewalt-Trainings für straffällige Jugendliche oder Kurse für Eltern zum Thema Erziehung sollen als letzte nicht-strafrechtliche Mittel die Integration vorantreiben.

Die vier Kantone Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Solothurn und Zürich starteten ein Pilotprojekt, in dem erste Erfahrungen mit Integrationsvereinbarungen gesammelt werden sollen. Die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft konzentrieren sich auf schwierige Fälle (sog. „integrationsresistente“ Migranten), der Kanton Solothurn hingegen vorrangig auf neue Familiennachzügler. Der Kanton Zürich will Integrationsvereinbarungen sowohl mit Neuankömmlingen als auch mit wenig integrierten langansässigen Migranten treffen.

Unklar ist, wie Integrationserfolge gemessen werden können. Als Maßstab für den Erfolg der Vereinbarungen soll ihre fristgerechte Erfüllung herangezogen werden. Es ist allerdings fraglich, ob allein die Teilnahme an Sprach- oder Integrationskursen zu einer besseren Integration beitragen kann. Denn eine Untersuchung, ob sich die soziale Situation des Ausländers verbessert hat, ist in der VIntA nicht vorgesehen.

Die Ausländerbehörden der Kantone betonen, dass der Erfolg der Integrationsvereinbarungen nicht die alleinige Entscheidungsgrundlage darstelle, um über die Erteilung oder Verlängerung von Aufenthaltstiteln zu entscheiden. Julia Morais vom Migrationsamt in Zürich sagte, dass mehrere Auffälligkeiten zusammentreffen müssen, um einen Aufenthaltstitel zu verweigern bzw. dessen Verlängerung abzulehnen. Inzwischen wird in der Schweiz debattiert, welche konkreten Kriterien herangezogen werden müssen, um Verstöße oder Integrationsdefizite ahnden zu können. th

Weitere Informationen:
www.bfm.admin.ch

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