Deutschland: Keine Pflicht zur freiwilligen Ausreise

14. November 2013

Flüchtlinge, die keine Ausweispapiere vorweisen können, dürfen nicht abgeschoben werden. Sie unterliegen jedoch der Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung von Reisepapieren (vgl. Ausgabe 2/13). Unter diese Mitwirkungspflicht fällt jedoch nicht die Erklärung, freiwillig ausreisen zu wollen. Dies entschied das Bundessozialgericht in Kassel am 30. Oktober (Az. B 7 AY 7/12 R). Die Klägerin war 1997 aus Mali nach Deutschland geflüchtet, wo ihr Asylantrag abgelehnt wurde. Aufgrund fehlender Ausweispapiere erhielt sie jedoch einen Duldungsstatus. Die malischen Behörden verlangten für die Ausstellung der Pässe eine sogenannte Ehrenerklärung, in der die Antragstellerin versichert, freiwillig zurückreisen zu wollen. Weil die Frau dies ablehnte, strich ihr der zuständige Salzlandkreis in Sachsen-Anhalt das monatliche „Taschengeld“ von 40,90 Euro. In seiner Entscheidung macht das Gericht klar, dass für diese Kürzung nicht die Ablehnung der Ehrenerklärung herangezogen werden könne. Eine freiwillige Erklärung setze aus verfassungsrechtlichen Gründen den freien Willen voraus. Eine Verpflichtung, diese Erklärung gegen den eigenen Willen zu leisten, sei durch die Mitwirkungspflicht nicht begründbar. www.bsg.bund.de

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