Homosexuelle haben einen Rechtsanspruch auf Asyl in der EU, wenn ihre sexuelle Orientierung ein Haftgrund im jeweiligen Herkunftsland ist und solche Strafen auch verhängt werden. Dies entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 7. November (Az. C-199/12, C200/12, C201/12). Dem Urteil zufolge sind Homosexuelle eine „soziale Gruppe“ im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, da sie in gewissen Ländern „von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet“ werden. Die sexuelle Ausrichtung ist gemäß EuGH ein bedeutsames Merkmal für die persönliche Identität eines Menschen. Somit könne auch nicht verlangt werden, die Homosexualität geheim zu halten oder auf das Ausleben der Orientierung zu verzichten. Die Strafbarkeit allein reiche jedoch nicht als Asylgrund aus. Vielmehr müssen die zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten prüfen, ob in den Herkunftsländern Freiheitsstrafen auch tatsächlich verhängt werden. Homosexualität ist nach Angaben der UN in 76 Staaten gesetzlich verboten. In fünf Ländern wird sogar die Todesstrafe verhängt. http://curia.europa.eu, www.un.org