Wer als Ausländer in Deutschland in einer Patchworkfamilie lebt, hat in einem außergewöhnlichen Härtefall Anspruch auf einen Aufenthaltstitel zur Familienzusammenführung. Ein möglicher zu prüfender Härtefall kann sein, wenn ein zur Familie gehörendes Kind mit deutscher Staatsangehörigkeit gezwungen wäre, mit seinen Eltern die EU zu verlassen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig Ende Juli entschieden (BVerwG 1 C 15.12). Es gab damit einem 40-jährigen Mann aus Ghana Recht, der mit seiner ghanaischen Lebensgefährtin, zwei gemeinsamen Kindern ghanaischer Staatsangehörigkeit und einer Tochter deutscher Staatsangehörigkeit aus einer früheren Beziehung der Lebensgefährtin in Deutschland lebt. Ihm war zunächst eine Aufenthaltsgenehmigung verweigert worden. Nach europäischer Rechtsprechung darf die Verweigerung eines Aufenthaltstitels aber nicht zur Folge haben, dass sich Unionsbürger wie die Tochter gezwungen sehen, die EU zu verlassen, und damit auf Rechte als Unionsbürger verzichten müssen. Dies gelte auch für Patchworkfamilien. www.bverwg.de
15. September 2013