Eine 62-jährige Türkin darf nicht dazu gezwungen werden, einen Integrationskurs zu besuchen. Das hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim am 16. August entschieden (Az. 11 S 208/13). Das Gericht begründete sein Urteil damit, dass Ausländerbehörden im Hinblick auf Integrationskurse einen Ermessensspielraum besäßen (vgl. Ausgaben 7/09, 10/07). Da die türkische Klägerin an einer Krankheit leide, sei die Teilnahme unzumutbar, so das Gericht. Die Frau habe zudem die Integration ihrer eigenen Kinder „besonders erfolgreich gefördert“. Nachdem das Karlsruher Landratsamt die seit 1981 in Deutschland lebende Frau zu einem Kurs verpflichten wollte, hatte sie geklagt. Nach dem Aufenthaltsgesetz können Ausländer nur dann zu einem Integrationskurs verpflichtet werden, wenn sie in „besonderer Weise integrationsbedürftig“ sind. Auf diesen Passus bezogen sich auch die Mannheimer Richter. Von dem Urteil erhoffen sich Migrantenorganisationen, dass die Teilnahme an Integrationskursen künftig stärker vom Einzelfall abhängig gemacht wird. www.verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.de
15. September 2013