Deutschland: Keine Befreiung vom Schwimmunterricht

18. Oktober 2013

Das Bundesverfassungsgericht hat am 11. September bestätigt, dass muslimische Schülerinnen nicht grundsätzlich verlangen können, vom Schwimmunterricht befreit zu werden (BVerfG 6 C 25.12). Wenn die Möglichkeit besteht, eine funktionale Schwimmbekleidung zu tragen, die islamischen Bekleidungsvorschriften genügt (Burkini), ist eine Teilnahme am Unterricht obligatorisch. Die inzwischen 13-jährige Klägerin hatte als 11-Jährige aus religiösen Gründen die Befreiung vom Schwimmunterricht ihres Gymnasiums beantragt, weil die gemeinsame Teilnahme von Jungen und Mädchen nicht mit den Bekleidungsvorschriften des Islam vereinbar sei (vgl. Ausgabe 8/12). Dies wurde von ihrer Schule abgelehnt. Das Bundesverfassungsgericht sieht das Tragen eines Burkinis als zumutbar an. Auch das Argument, dem Anblick männlicher Mitschüler in Badekleidung ausgesetzt zu sein, rechtfertige nicht die Einschränkung der Schulpflicht. Dies sei Teil der gesellschaftlichen Realität in Deutschland. Der Eingriff in die Glaubensfreiheit der Schülerin sei durch die staatlichen Erziehungsziele verfassungsrechtlich gerechtfertigt (vgl. Ausgabe 7/07). www.bverwg.de

Ausgabe: