Deutschland: Hartz-IV-Anspruch für EU-Zuwanderer

14. November 2013

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat am 10. Oktober entschieden, dass EU-Staatsbürger, die sich nach längerer objektiv aussichtsloser Arbeitssuche weiter in Deutschland aufhalten, einen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen besitzen (Az. L 19 AS 129/13). Den entsprechenden Antrag eines rumänischen Familienvaters mit zwei Kindern hatte das zuständige Jobcenter abgelehnt, weil nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II arbeitssuchende Ausländer von Grundsicherungsleistungen auszuschließen sind. Diese Regelung ist EU-rechtlich umstritten, da sie EU-Bürger mit einschließt (vgl. Ausgaben 2/13, 3/12). Das Gericht nahm zu dieser Frage im Urteil keine Stellung, verpflichtete jedoch das Jobcenter, dem Mann Leistungen nach Hartz IV zu gewähren. EU-Bürger, die sich aus anderen Gründen als zur Arbeitssuche in Deutschland aufhalten, dürften von den Leistungen nicht ausgeschlossen werden, argumentierte das Gericht. Dies sei hier gegeben. Eine Revision gegen das Urteil ist gestattet. Das Urteil impliziert, dass sich die rumänische Familie im Sinne des EU-Freizügigkeitsabkommens ohne Aufenthaltsgrund in Deutschland aufhält. Dies ist EU-aufenthaltsrechtlich allerdings nur dann erlaubt, wenn man seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten kann. Ist dies nicht gegeben, könnten entsprechende Personen abgeschoben werden.

www.lsg.nrw.de

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