Bei Asylanträgen auf der Grundlage einer Verfolgung wegen Homosexualität müsse die Prüfung durch die zuständigen Behörden sorgsam und vorurteilsfrei durchgeführt werden, heißt es in einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 2. Dezember (Az. C-148/13, C-149/13, C-150/13). Bei eventuellen Nachfragen zur sexuellen Orientierung müssten die Menschenwürde der Antragsteller gewahrt und ihr Privatleben geschützt werden. Fragen zu sexuellen Praktiken oder „Tests“ zum Nachweis der sexuellen Orientierung sind nicht gestattet, auch Videoaufnahmen nicht zulässig. Hintergrund des Urteils war die Ablehnung der Asylanträge von drei Männern aus Sierra Leone, Uganda und dem Senegal. Ihnen wurde seitens der niederländischen Behörden vorgeworfen, dass sie ihre Homosexualität nicht glaubhaft belegt hätten. Im deutschen Asylverfahren werden Asylanträge von Homosexuellen oft als unglaubwürdig abgelehnt, wenn der Fluchtgrund der sexuellen Orientierung – meist aufgrund fehlenden Vertrauens zum Sachbearbeiter – nicht sofort genannt wurde. Der Sprecher des Lesben- und Schwulenverbands in Deutschland Manfred Bruns begrüßte das Urteil. Mit dem Schutz der Intimsphäre werde „endlich eine missbräuchliche Praxis der deutschen Asylbehörden und Verwaltungsgerichte beendet“, erklärte Bruns (vgl. Ausgabe 9/13).