Am 23. Januar 2006 ist die Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2003/109/EG zur Rechtsstellung langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger der EU abgelaufen. Mit dieser Richtlinie beabsichtigt die EU, die rechtliche Gleichstellung von Drittstaatsangehörigen und Unionsbürgern in verschiedenen Bereichen herzustellen. Allerdings haben etliche Mitgliedstaaten, darunter auch Deutschland, die Vorgaben aus Brüssel bislang nicht in nationales Recht umgesetzt (vgl. MuB 1/06).
Die Regierungschefs der Europäischen Union hatten auf ihrem Gipfel im finnischen Tampere im Oktober 1999 Eckpunkte einer gemeinsamen Einwanderungspolitik beschlossen (vgl. MuB 8/99). In ihren Schlussfolgerungen verlangten sie, dass die EU eine „gerechte Behandlung“ von Drittstaatsangehörigen mit legalem Aufenthaltsstatus sicherstellen müsse. Auch verlangte der Rat, dass die „Rechtsstellung von Drittstaatsangehörigen [..] der Rechtsstellung der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten angenähert werden“ solle. Im Jahr 2003 wurde dann die Richtlinie 2003/109/EG zur Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen der EU beschlossen.
Langfristig Aufenthaltsberechtigte im Sinne der Richtlinie sind Drittstaatsangehörige, die sich fünf Jahre lang ununterbrochen rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufgehalten haben. Eine weitere Bedingung für die Erteilung des Status ist der Nachweis einer Krankenversicherung sowie fester und regelmäßiger Einkünfte. Der Lebensunterhalt muss ohne die Inanspruchnahme von Sozialhilfe bestritten werden. Ferner legt die Richtlinie fest, dass die Mitgliedstaaten von Drittstaatsangehörigen verlangen können, dass sie „die Integrationsanforderungen gemäß dem nationalen Recht erfüllen“.
Die Richtlinie sieht vor, dass langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige in verschiedenen Bereichen Staatsangehörigen des Mitgliedstaates gleichgestellt werden, etwa bei steuerlichen Vergünstigungen, Vereinigungsfreiheit oder beim Zugang zu Stipendien und Ausbildungsbeihilfen. Die Richtlinie erlaubt es den Mitgliedstaaten jedoch, die Gleichbehandlung in wesentlichen Bereichen einzuschränken. So heißt es etwa, dass langfristig Aufenthaltsberechtigte beim Zugang zu einer unselbständigen und selbständigen Erwerbstätigkeit, bei den Beschäftigungs-, Arbeits- und Entlassungsbedingungen ebenso wie bei der Entlohnung gleich zu behandeln sind. Dennoch ist es den Mitgliedstaaten erlaubt, „Zugangsbeschränkungen zu unselbständigen und selbständigen Erwerbstätigkeiten, die gemäß den bestehenden nationalen oder gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften eigenen Staatsangehörigen und Unions- oder EWR-Bürgern vorbehalten sind, beizubehalten“. Ähnliches gilt bei der Sozialhilfe, die die Mitgliedstaaten auf „die Kernleistungen“ beschränken dürfen.
Die Richtlinie gewährt langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen Ausweisungsschutz. Die Mitgliedstaaten können nur dann eine Ausweisung verfügen, wenn der Betroffene „eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit darstellt“.
Auch erwerben langfristig Aufenthaltsberechtigte das Recht, sich länger als drei Monate in einem anderen Mitgliedstaat aufzuhalten. Die Gründe hierfür können die Ausübung einer Erwerbstätigkeit sein, wobei die Mitgliedstaaten den Zugang zum Arbeitsmarkt beschränken können, sowie ein Studium oder sonstige Zwecke. Wie beim Erwerb des Status eines langfristig Aufenthaltsberechtigten gilt auch hier, dass Drittstaatsangehörige ein festes und regelmäßiges Einkommen sowie eine Krankenversicherung nachweisen müssen.
Die Kommission geht davon aus, dass mindestens 10 Mio. der legal in der EU lebenden Drittstaatsangehörigen von der Richtlinie betroffen sind. Bislang haben erst Litauen, Österreich, Polen und die Slowakische Republik die Richtlinie in nationales Recht umgesetzt. Die Kommission kündigte an, dass sie ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die betreffenden Staaten einleiten wird. vö
Weitere Informationen:
europa.eu.int
www.migration-info.de/dokumente_und_materialien/europa.htm
(Rubrik Migration - Zuwanderungspolitik - Dokumente)