Die Bundestagsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen konnte sich nicht damit durchsetzen, noch in dieser Legislaturperiode ein Antidiskriminierungsgesetz zu verabschieden. Noch im Mai dieses Jahres hatte auch die SPD ihre Absicht bekundet, vor der Bundestagswahl ein solches Gesetz ins Parlament einzubringen. Verschiedene Verbände und vor allem die Kirchen hatten den Entwurf in den vergangenen Monaten jedoch kritisiert. Daraufhin zog Bundesjustizministerin Hertha Däubler-Gmelin (SPD) zunächst in Erwägung, das Gesetz erst nach der Bundestagswahl im September dieses Jahres ins Parlament einzubringen. Die Ministerin und die Spitzen der Koalitionsfraktionen einigten sich dann doch darauf, das Gesetz noch vor der Wahl zu behandeln. Die anhaltende Kritik der Kirchen hat die SPD nun allerdings dazu bewogen, letztlich doch auf das Gesetz zu verzichten.
Heftigster Streitpunkt war die Frage, ob Religionszugehörigkeit als Diskriminierungskriterium im Gesetz enthalten sein soll. Nachdem sich der Schutzbereich des Gesetzes zunächst auch auf Benachteiligungen wegen Religionszugehörigkeit erstreckt hatte, äußerten die Kirchen Bedenken. Sie befürchteten, dass es ihnen auf diesem Wege unmöglich gemacht werde, in kircheneigenen Einrichtungen wie Kindergärten oder Altersheimen bevorzugt Angehörige der jeweils eigenen Konfession aufzunehmen. Hingegen hatte der Zentralrat der Juden in Deutschland einen Schutz vor religiöser Diskriminierung begrüßt. Vor einer endgültigen Formulierung des Gesetzentwurfs waren Gespräche mit den Kirchen vorgesehen. Obwohl die Regierung den Kirchen Entgegenkommen signalisiert hatte, konnte keine Einigung erzielt werden. Daraufhin entschied sich die SPD, auf das Gesetz zu verzichten. Bündnis 90/ Die Grünen erklärten bereits, in der nächsten Legislaturperiode einen neuen Versuch zu unternehmen.
Mit dem geplanten Gesetz zur Verhinderung von Diskriminierungen im Zivilrecht" wollte die Bundesregierung eine EU-Richtlinie umsetzen. Diese verpflichtet die Mitgliedstaaten, bis spätestens Mitte 2003 wirksame Maßnahmen zum Schutz vor Diskriminierung aufgrund von Rasse und ethnischer Herkunft" zu ergreifen. Allerdings ging der Gesetzentwurf aus dem Bundesjustizministerium über die Vorgaben der Richtlinie hinaus. So sah der Entwurf auch einen Schutz vor Benachteiligungen aufgrund von Geschlecht, körperlicher Behinderung oder sexueller Orientierung vor.
Die Regelungen erstreckten sich auf den zivilrechtlichen Bereich. Insbesondere ging es um den Zugang zu Erwerbstätigkeit, Wohnraum und Dienstleistungen. Vermieter von Wohnraum hätten künftig einen sachlichen Grund" nachweisen müssen, wenn beispielsweise ein abgelehnter ausländischer Bewerber eine Klage wegen Diskriminierung eingereicht und es Indizien einer Benachteiligung gegeben hätte. Hausbesitzerverbände hatten das Gesetz und die darin enthaltene Umkehrung der Beweislast kritisiert.
Der Gesetzentwurf beinhaltete ursprünglich auch den Schutz vor einer Benachteiligung aufgrund von Alter und Weltanschauung. Nachdem jedoch die Befürchtung aufkam, dass Vorzugsangebote für Junioren und Senioren durch diese Bestimmung gefährdet sein könnten, entschied man sich zu einer Streichung dieses Passus. Das Kriterium der Weltanschauung sollte keine Berücksichtigung finden, weil man einen Missbrauch durch extreme Organisationen vermeiden wollte. Sonst hätten beispielsweise Parteien wie die rechtsextreme NPD Gastwirte verklagen können, die ihnen keine Räumlichkeiten vermieteten. vö