Die Europäische Kommission beschloss am 26. Mai 1999 eine Regelung zur Einführung eines EU-weiten Systems (EURODAC) für den Vergleich von Fingerabdrücken asylsuchender Personen. EURODAC soll die Anwendung der Dubliner Konvention insofern erleichtern, dass der Ersteintrittsstaat des Asylbewerbers festgestellt und somit die Zuständigkeit des betreffenden Mitgliedsstaates ermittelt werden kann.
Die Richtlinie sieht die übermittlung der Fingerabdrücke von drei Personenkategorien an die EURODAC-Datenbank vor: (1) Asylbewerber; (2) in Verbindung mit irregulärem Grenzübertritt festgenommene Personen; (3) irregulär auf dem Gebiet eines Mitgliedsstaates angetroffene Personen.
Nach der 1990 unterzeichneten und im September 1997 in Kraft getretenen Dubliner Konvention sind mehrfache Asylgesuche ein und derselben Person in verschiedenen EU-Mitgliedsstaaten zu unterbinden. Zuständig für die Bearbeitung eines Asylantrages ist der Staat, in den der Asylsuchende zuerst eingereist ist. Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Dubliner Konvention kritisierten die Innenministerien mehrerer Mitgliedsstaaten die Identitätskontrolle anhand von Personalausweisen oder Reisepässen als nicht ausreichend. Bereits 1991 wurde daher eine Durchführbarkeitsstudie für ein EU-weites System zur Erfassung und zum Vergleich von Fingerabdrücken in Auftrag gegeben. Im Dezember 1998 erreichten die Innenminister diesbezüglich einen Konsens. Ebenfalls erarbeiteten sie ein Protokoll zur Datensammlung von irregulären übertritten an den EU-Außengrenzen. Die von den Mitgliedsstaaten gesammelten Informationen sollen bei der Bearbeitung von Asylanträgen mit der EURODAC-Datenbank verglichen werden. Die Zentraleinheit von EURODAC wird bei der Europäischen Kommission in Brüssel eingerichtet.
Die gesammelten Daten der Kategorie 1 (Asylbewerber) werden für einen Zeitraum von zehn Jahren gespeichert. Im Falle der Erlangung der Unionsbürgerschaft sind die Daten vorher zu löschen. Die Daten der Kategorie 2 (irregulärer Grenzübertritt) sind für maximal zwei Jahre zu speichern und bei Verleihung eines legalen Aufenthaltstitels, der Erlangung der Unionsbürgerschaft oder bei Verlassen der EU zu löschen. Ebenso müssen die Daten unmittelbar nach Durchführung des Vergleichs mit EURODAC gelöscht werden. Die Weitergabe von Daten durch die Kommission oder durch Mitgliedsstaaten fällt unter den Schutz der EU-Direktive über persönliche Daten und Freizügigkeit (95/46/EC). Zur überwachung der Brüsseler Zentraleinheit ist ein unabhängiges Supervisionsorgan einzurichten. sta
Stellungnahme des Bundesbeauftragten für Datenschutz zu EURODAC:
http://www.bfd.bund.de/information/bericht/b9596036.htm
Volltext der Dubliner Konvention:
http://www.proasyl.de/texte/dublin.htm